Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Gestellung von Abfallcontainern
§1 Vertragsabschluß
1.Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des
Containers
(Auftraggeber)
und der Firma AXL GmbH geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch d
ie Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden
Bedingungen zustande.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfaßt die Bereitstellung eines
Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des
Containers durch den Auftraggeber für die
vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten
Containers durch den Unternehmer zu einer vom
Unternehmer bestimmten Abladestelle.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle
(Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage,
Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem
Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt
Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der
Ausführung der Weisung entstehenden Folgen
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen
Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende
Vorschriften führen würde, braucht der Unternehmer
nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt
des
Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und
Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungs
werte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der
Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen
Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1.Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die
Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für
den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm
schriftlich bestätigt wurden.
Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu vier
Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der
Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich
anzusehen und begründen für den Auftraggeber
keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner
betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und
Abholung
des Containers so termingerecht wie möglich
durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1.Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten
Aufstellungsplatz für den Container bereitzustellen.
Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum
Aufstellplatz zu sorgen.
2.Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit
dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw
geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und
Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der
Untergrund in anderer geeigneter Weise für das
Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz
besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn
bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge
ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der
Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot - weißen
Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des
Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container,
wenn die Aufstellung des Containers auf
öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die
erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch
Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der
Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen
erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen
etc. hat der Auftraggeber einzuholen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder
fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet
ausschließlich der Auftraggeber. Er hat
gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen
Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes
und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes
beladen werden. Für Kosten und Schäden die durch
Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen,
haftet der Auftraggeber.
2. In den Container dürfen nur die bei
Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt
werden. Der
Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers
verpflichtet die in den Container eingefüllten
Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu
deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der
Unternehmer berechtigt, die notwendigen
Feststellungen durch einen Sac
hverständigen treffen zulassen. Die dadurch
entsehenden Kosten hat der Auftraggeber dem
Unternehmer zu ersetzen.
3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers
dürfen gefährliche bzw. „besonders
überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container
eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in
der „Bestimmungsverordnung besonders überwachungs -
bedürftiger Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.
4. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung
der vorstehenden Beladevorschriften, dem
Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der
Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet
der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung
des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die
Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann.
Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers
in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder
an fremden Sachen bei der Zustellung oder
Abholung des Containers entstehen, haftet der
Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die
Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht
unverzüglich
nach Kenntnis durch den Berechtigten beim
Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese
Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das
Personal des Unternehmens.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit
der Abwicklung von Verträgen
entstehen, für die diese Bedingungen gelten,
verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens
durch
den Berechtigten, gleichgültig auf welcher
Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend
gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz
gleichstehenden Verschulden beträgt die
Verjährungsfrist zwei Jahre.
5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle
bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und
vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an
den Unternehmer.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfaßt, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde, die
Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das
Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für
vergebliche An -
und Abfahrten bei Βereitstellung oder Abholung des
Containers oder für Wartezeiten hat der
Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine
Entschädigung in Höhe des festgelegten Stundensatzes
von 65,00 €
zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige
Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 5
Werktage.
Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens
nach dieser Mietdauer zurück, so ist der Unternehmer
berechtigt, für jeden Kalendertag über die
vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe
des Containers einen Betrag von 1,50 € zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (
z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen
) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und
Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, welche im
Vorfeld nicht vereinbart wurden, werden zusätzlich
in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind
Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
zusätzlich
zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne
Abzug zu zahlen.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer
Mahnung oder sonstigen Vorraussetzung bedarf,
spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern
der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst
nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf
im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von
2% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges
geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an
Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank
der entsprechende Ersatzleitzins.
3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit
zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter
Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung
darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufgerechnet werden.
3. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse
bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages
verlangen. Leistet der Auftraggeber den
angeforderten Vorschuß nicht fristgerecht,
kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen
und die Containergestellung ablehnen.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem
Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers,
soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner
Kaufmann ist.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieser
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile
bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet,
bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu
treffen, die dem wirtschaftliche gewollten Ergebnis
am nächsten kommen. Dieser Vertrag besteht aus 3
Seiten.